Gesetze / Güterkraftverkehrsgesetz
GüKG 1998§ 4 Unterrichtung der Berufsgenossenschaft
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat der zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich die Erteilung der Gemeinschaftslizenz mitzuteilen. Die Mitteilungspflichten des Unternehmers nach § 192 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.